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Pflegegeld - Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege

EINLEITUNG

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst die neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson auch deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Pflegeperson, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

  • Sachkosten: Diese decken den Lebensbedarf des Kindes während der Betreuung (z.B. Verpflegung).
  • Förderungsleistung: Diese erhält die Pflegeperson für ihre Erziehungsleistung.
  • Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung: Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung werden der Tagespflegeperson zur Gänze, nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte erstattet. Dieser Zuschuss entfällt, wenn die wöchentliche Betreuungszeit unter 20 Stunden liegt.

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

VORAUSSETZUNG

Das Kind befindet sich mindestens sieben Stunden wöchentlich in einer Einrichtung zur Kindertagespflege oder bei einer zur Tagespflege geeigneten Pflegeperson.

ABLAUF

In der Regel ist kein eigener Antrag notwendig, die Pflegegeldbewilligung erfolgt im Rahmen der Bewilligung der Kindertagespflege.

UNTERLAGEN

Das Jugendamt kann Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben von den Eltern verlangen, um zu berechnen, in welcher Höhe sie an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligt werden können.

FRIST

Die laufenden Geldleistungen werden ausbezahlt, solange sich das Kind in Tagespflege befindet.

KOSTEN

Die Höhe des Pflegegeldes bei Tagespflege richtet sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit. Seit 1. Juli 2006 werden die folgenden Beträge empfohlen:

  • Betreuungszeit von 7 bis unter 20 Stunden wöchentlich: 187 Euro
  • Betreuungszeit von 20 bis unter 30 Stunden wöchentlich: 304 Euro
  • Betreuungszeit von 30 bis unter 40 Stunden wöchentlich: 379 Euro
  • Betreuungszeit von 40 Stunden und mehr: 446 Euro

In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld durch die Jugendämter festgesetzt. Im Einzelfall können andere Beträge gezahlt werden (beispielsweise wird der Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal gezahlt, wenn eine Person mehrere Kinder betreut).

RECHTSGRUNDLAGE

§ 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)